Allgemeine Geschäftsbedingungen der Steganos Software GmbH
Stand: März 2007§ 1 Vertragsgegenstand
Diese Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn durch einen Kaufvertrag eine Vertragsbeziehung zwischen Steganos und dem Kunden zustande gekommen ist, also z. B. der Kunde die Software direkt bei Steganos erworben hat oder der Verkäufer als Vertreter von Steganos aufgetreten ist. Im Falle von Widersprüchen gehen individuell getroffene Regeln vor, soweit sie schriftlich erfolgt sind oder von Steganos bestätigt werden.
§ 2 Lieferung und Gefahrtragung
(1) Mit Beginn des Transports trägt der Kunde die Gefahr. Im Falle eines Transportschadens wird Steganos die ihr zustehenden Ersatzansprüche an den Kunden abtreten.
(2) Dokumentationen hat Steganos nur maschinenlesbar und einfach zu liefern.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Bei Zahlungsverzug des Kunden darf Steganos Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Steganos kein oder nur ein geringerer Schaden enstanden ist.
(2) Der Kunde ist zur Aufrechnung von Forderungen nur dann berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem jeweils selben Vertragsverhältnis beruhen.
(3) Die von Steganos gelieferte Software bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Steganos.
§ 4 Gewährleistung
(1) Das Vorliegen von Fehlern richtet sich nur nach den Software-Spezifikationen und Beschreibungen von Steganos. Spezielle Anforderungen, Wünsche und Vorstellungen des Kunden werden nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung Vertragsbestandteil.
(2) Steganos ist berechtigt, die Gewährleistung auch durch Nachbesserung, Austausch der Software oder Lieferung eines Updates zu bewirken. Hierbei hat der Kunde eine Umgehungslösung zu akzeptieren, bis in einem der folgenden regulären Updates der Fehler beseitigt ist. Sollte Steganos nicht innerhalb eines auch unter Berücksichtigung der Umgehungsmöglichkeit angemessenen Zeitraums in der Lage sein, den Fehler durch Nachbesserung, Austausch oder Lieferung eines Updates zu beseitigen, ist der Kunde zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufs (Wandelung) berechtigt. Drei Fehlerbeseitigungsversuche innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten hinsichtlich desselben Mangels gelten noch nicht als unangemessen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die es dem Kunden unzumutbar machen, einen weiteren Mängelbeseitigungversuch hinzunehmen.
(3) Aufgrund der bekannten Fehlerhaftigkeit der Windows-Betriebssysteme sowie der Vielgestaltigkeit der zum Einsatz kommenden Hardware müssen bei Verwendung der Software auftretende Unregelmäßigkeiten nicht in der Software begründet sein. Daher gilt die gesetzliche Beweislage, so dass der Kunde unbedingt zu beweisen hat, dass aufgetretene Unregelmäßigkeiten auf Fehlern der Software beruhen und diese bereits bei Übergabe vorlagen. Dies gilt besonders, wenn der Kunde die Software unsachgemäß, in ungeeigneter oder nicht den Empfehlungen entsprechender Installationsumgebung genutzt, unzulässigen äußeren Einwirkungen ausgesetzt, unsachgemäß installiert oder unberechtigt Änderungen an den Softwaren oder der Hardware oder den Betriebssystemprogrammen vorgenommen hat.
(4) Im Falle der Rückabwicklung des Vertrags hat der Kunde auch alle ? erlaubt oder nicht erlaubt ? angefertigten Kopien der Software und Dokumentation herauszugeben oder zu vernichten und Steganos eidesstattlich zu versichern, alle Kopien herausgegeben oder vernichtet zu haben.
§ 5 Nutzung von Software
(1) Die Nutzungsrechte und Beschränkungen des Kunden richten sich nach §§ 69a ff UrhG. Die Nutzung der Software ist jedoch auf die Anzahl der Rechner beschränkt, für die in der Lizenzurkunde eine Lizenz gewährt wurde, und auf die Art und Weise (Netzwerkbetrieb oder separate Installation je PC), die in der Lizenzurkunde aufgeführt ist. Bei Anfertigung von Sicherungskopien ist der Kunde verpflichtet, die Warenbezeichnungen oder Urheberrechtsvermerke von Steganos zu reproduzieren und an der betreffenden Kopie anzubringen.
(2) Der Weiterverkauf der Software ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass der Kunde keinerlei Software und/oder Materialien bei sich behält und evtl. hergestellte Kopien vernichtet oder dem Käufer übereignet. Der Kunde hat Steganos den Käufer auf Verlangen namhaft zu machen.
(3) Abweichend von Ziff. 5.2 ist der Weiterverkauf oder die Weitergabe der an Behörden, Universitäten und staatlich anerkannte Schulen als Behörden- und Schulversion gelieferte Software nur an andere Behörden, Universitäten oder staatlich anerkannte Schulen zulässig. Im übrigen gilt Ziff. 5.2.
§ 6 Inanspruchnahme durch Dritte
(1) Sofern der Kunde Steganos umgehend von gegen ihn gerichteten gerichtlichen Maßnahmen aufgrund angeblicher Verletzung Schutzrechte Dritter durch die Software bzw. deren Benutzung informiert und Steganos die ausschließliche Kontrolle über die Verteidigung und alle Verhandlungen in Bezug auf einen Vergleich oder Abschluss des Rechtsstreits überlässt, wird Steganos die Rechtsverteidigung auf eigene Kosten veranlassen und den Kunden hinsichtlich Schadensersatzansprüchen und Kosten aus dieser Maßnahme freistellen. Es gilt Ziff. 7.
(2) Bei Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Kunden wird Steganos nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder das Recht für eine Weiterbenutzung der Software durch den Kunden erwerben oder die Software austauschen bzw. derart ändern, dass sie den Verletzungstatbestand nicht mehr erfüllen. Sollte dies nach dem ausschließlichen
Ermessen von Steganos nicht mit einem angemessenen Aufwand möglich sein, so wird Steganos dem Kunden gegen Rückgabe der Software den Kaufpreis/Werklohn zurückerstatten.
(3) Die Haftung von Steganos aufgrund der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen ist außerdem auf den Betrag begrenzt, den der Kunde für die fragliche Software bezahlt hat. Die Haftungsbeschränkung ist jedoch ausgeschlossen, falls Steganos vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder Kardinalpflichten verletzt haben sollte.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
(1) Steganos haftet beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten.
(2) Ferner ist die Haftung von Steganos gegenüber dem Kunden je Schadensfall auf € 5.000,- beschränkt.
(3) Außerdem haftet Steganos nur in dem Umfang, zu dem der Schaden zum betreffenden Zeitpunkt vorhersehbar war und in dem typischerweise vorhersehbaren Umfang.
(4) Steganos haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Kunde seine Daten nicht täglich sowie vor Eingriffen in das System und angemessen gesichert hat.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls Steganos nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
§ 8 Verjährung
(1) Die Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung und/oder Schadensersatz verjähren nach Ablauf von sechs Monaten nach Lieferung der Software.
§ 9 Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Soweit die Software urheberrechtlich geschütztes Material anderer Hersteller enthält und diese Hersteller die Vereinbarung ihrer eigenen Regelungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, fordern, sind diese Regelungen der Software beigefügt und werden gleichfalls zwischen Steganos und dem Kunden als Vertrag zugunsten des in jener Regelung genannten Herstellers vereinbart. Hierbei genießen hinsichtlich der Software des anderen Herstellers jene Regelungen Vorrang. Hinsichtlich der Rechtsposition von Steganos gelten jene Regelungen jedoch lediglich ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Steganos.
(2) Sollten Bestimmungen jener anderen Regelungen unwirksam sein, so gelten ungeachtet der in Ziff. 9.1 geregelten Prioritäten die entsprechenden bzw. den unwirksamen Regelungen am nächsten kommenden Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.
(2) Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen; dies betrifft auch diese Schriftformklausel.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar sein bzw. werden, verpflichten sich die Parteien, diese durch eine Bestimmung zu ersetzen, die, sofern dies möglich ist, in rechtlicher Hinsicht dem ökonomischen Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt.
(4) Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme internationaler Kodifikationen wie z. B. das CISG oder das UNCITRAL. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist Berlin Charlottenburg, sofern nicht gesetzlich ein spezieller Gerichtsstand - wie z. B. für das Mahnverfahren - vorgesehen ist.